SR 281.1 Art. 92 A. Vollzug / 4. Unpfändbare Vermögenswerte

Was es nicht alles gibt! Ich zitiere aus Artikel 92, Unpfändbare Vermögenswerte:

Unpfändbar sind:
(…)
4. nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere (…)

Sollte ich jemals gepfändet werden, möchte ich lieber meine zwei Milchkühe behalten, die Schafe dürfen Sie ruhig mitnehmen, danke! 🙂

15 thoughts on “SR 281.1 Art. 92 A. Vollzug / 4. Unpfändbare Vermögenswerte”

  1. Ja stell dir mal vor, du bisch es alts bärgpuurli und hesch tummerwis dis ganze hab und guet verpfändet. Und ids nimmt dr dä cheibe gläubiger no dini letschte zwöi milchchüe wäg… De gits de ke milch u ke chäs me zum zmorge!

    U das me «religiöse Erbauungsbücher» (SchKG 92 I Ziff. 1) nid cha pfände finde ig o supr! Dis Schlagzüg darfsch übrigens nach SchKG 92 I Ziff. 3 («Instrumente») o bhalte 😉

  2. Da kann ich mir nun zwei weitere Müsterlis nicht verkneifen:

    Art. 725 Abs. 2 ZGB «Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu» 🙂

    Art. 687 Abs. 1 ZGB «Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten» 🙂

    Art. 32 ABs. 1 Zivilstandsverordnung «Die Register werden in Buchform oder mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde in Loseblattform geführt» (!)

    Art. 42 derselben Verordnung «Die Stunden des Tages sind von 0 bis 24 zu zählen» (Dürfte Dich als Mathematiker sicher interessieren).

    Und es gäbe noch tausende von interessanten Artikel…

  3. Hm, da hast Du recht. ich finde das wäre wiedermal ein Fall für ein Mail an das Berner Zivilstandsamt (Bei der Thunplatzuhr hast Du ja bereits einige Erfahrungen in Sachen Behördenverkehr sammeln können). bereits . Zitiere den Artikel und frage: «Hat ihr Tag 25 Stunden?»

    Noch was: Falls Du Dich mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Loseblattform entscheiden solltest, so beachte Art. 32 Abs. 2: «Die in Loseblattform geführten Register werden in soliden Mappen aufbewahrt und nach Abschluss eines Bandes gebunden» 🙂 😉

  4. Eine Quelle erquickender Freude ist immer wieder die Lebensmittelverordnung. Ihre Lektüre sei vor allem dann empfohlen, wenn Du ein Hungergefühl in der Magengegend verspürst – oder schon immer mal wissen wolltest, worin sich eine Schalenfrucht von einer Hülsenfrucht oder eine Blütenhonig von einem Honigtauhonig unterscheidet.

    Art. 155 lehrt uns: «Eier (Schaleneier) sind die von einer unverletzten Kalkschale umgebenen, unbebrüteten Keimzellen des Haushuhnes (Gallus domesticus) oder anderer Vogelarten. Das Ei besteht aus (a) dem Eidotter (Eigelb), dem homogen gelblich durchscheinenden innersten Teil des Eis; (b) dem Eiweiss (Eiklar), der den Eidotter umgebenden farblosen bis weisslich durchscheinenden gallertartigen Masse; (c) der Schalenhaut, der zwischen Kalkschale und dem Eiweiss liegenden Membran.»

    Noch Fragen? Besonders gelungen ist auch Art. 338: «Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken ist Schockolade in Form von Streusel oder Flocken […]».

  5. Hey, die Jurisprudenz ist ja wirklich interdisziplinär! Weshalb in der Schule noch Biologie unterrichten, wenn doch schon in unseren Gesetzesbüchern steht, was ein Ei ist, und wie man ein Huhn wissenschaftlich benennt!

    Wo find ich denn diese Lebensmittelverordnung online? Ich möchte auch gerne schmökern!

  6. Ganz interessant ist auch Art. 38: «Milch ist das ganze Gemelk einer Kuh oder mehrerer Kühe, die regelmässig gemolken werden.» Da fehlt nur noch die Anschlussdefinition darüber, was denn ein Gemelk sein soll.

  7. Vor einigen Monaten wurde leider das Allerbeste aus der Bundesrechtssammlung gekippt: Der Bundesbeschluss betreffend die Grenzstreitigkeiten im Kanton Appenzell vom 23. Juli 1870. Dabei war doch so schön zu lesen, wo genau die Grenze zwischen Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden verlief.

    Ich zitiere aus §1, A. Westliche Grenze

    «Dieselbe beginnt an der Gemeindegrenze Heiden-Reute-Hirschberg und läuft der Gütergrenze der Reutener und Oberegger Güter entlang bis südlich unter das Haus Nr. 93 von Bänziger [hoffentlich hat der das Haus nie verkauft…] in Hirschberg; von da an in gerader Linie zuerst der Gütergrenze nach, bis sich diese in einem rechten Winkel nach Osten wendet [sehr klar…] , und sodann von diesem Punkt , alles in gerader Linie, über das Töbeli [jöööö…] bis an die westliche Hausflucht des Hauses Nr. 62 [hoffentlich steht das noch], das zu Rickenbach gehört; von da an in einem stumpfen Winkel in gerader Linie auf zirka 500 Fuss Länge bis zu dem Punkte, wo die Gütergrenze ans Strässchen zur Säge ausläuft un über das Strässchen in das Bächlein [über jedes Bacherl geht a Brückerl…], westlich vom Strässchen, und sodann in östlicher Richtung dem Bächlein entlang bis oberhalb der Säge» undsoweiter. Das geht dann über vier Seiten so weiter.

    Ich wäre sehr dafür, dass einmal die ganze Schweizer Grenze so beschrieben wird. Karten gibt’s für sowas ja zum Glück nicht 🙁

  8. Haha! Die gesamte Schweizer Grenze so zu beschreiben, das wäre wahrlich ein Lebenswerk! Unglaublich…
    Und für mein nächstes Schweizerkreiz bin ich nun gerüstet. Einen sechstel länger als breit, das wusste ich nicht!

Schreibe einen Kommentar zu Mich Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.